Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit
Der Weg zur Arbeit ist gesetzlich unfallversichert, das Auto nicht. Verletzungen auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt die Berufsgenossenschaft, ohne Selbstbeteiligung und unabhängig von der Schuldfrage. Für den Schaden am Fahrzeug gilt das nicht, dafür bleibt es beim üblichen Weg über die Haftpflicht des Verursachers oder die eigene Kasko. Wichtig: Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf und melden Sie den Unfall Ihrem Arbeitgeber.
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Wann ein Wegeunfall vorliegt
Versichert ist der unmittelbare Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit, in beide Richtungen. Der Schutz beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes, wo dann der Schutz als Arbeitsunfall weiterläuft.
Der Personenschaden geht an die Berufsgenossenschaft, der Fahrzeugschaden an die Haftpflicht des Verursachers oder an Ihre Kasko. Beides schließt sich nicht aus, es sind zwei getrennte Wege mit zwei getrennten Meldungen.
Für Sie hat der gesetzliche Schutz zwei Vorteile: Er gilt unabhängig von der Schuldfrage, und er kennt keine Selbstbeteiligung. Wer den Unfall selbst verursacht hat, ist genauso geschützt wie das Opfer.
Umwege, Unterbrechungen, Fahrgemeinschaft
| Situation | Versichert? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Direkter Weg zur Arbeit | ja | Der Grundfall |
| Längere, aber verkehrsgünstigere Strecke | meist ja | Wenn sie sachlich begründet ist, etwa wegen Stau |
| Umweg zur Fahrgemeinschaft | ja | Das Abholen von Kollegen ist versichert |
| Umweg, um das Kind in die Kita zu bringen | ja | Wenn es der Aufnahme der Tätigkeit dient |
| Tanken unterwegs | in der Regel ja | Dient dem Weg |
| Einkauf oder privater Besuch | nein | Während der Unterbrechung kein Schutz |
| Heimweg nach privatem Abstecher | kommt darauf an | Bei längerer Unterbrechung kann der Schutz entfallen |
Die Abgrenzung ist Einzelfallsache. Halten Sie deshalb fest, wo Sie waren und warum, solange die Erinnerung frisch ist.
Wen Sie informieren
- Arbeitgeber
So früh wie möglich. Er ist verpflichtet, den Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind.
- Durchgangsarzt
Am selben Tag, auch bei scheinbar leichten Beschwerden. Er leitet die Meldung ein.
- Eigene Krankenkasse
Nur zur Information. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, nicht die Kasse.
- Kfz-Versicherung
Getrennt davon, für den Fahrzeugschaden.
Der Durchgangsarzt
Bei Arbeits- und Wegeunfällen gibt es ein eigenes ärztliches Verfahren. Durchgangsärzte sind von den Berufsgenossenschaften zugelassene Fachärzte, meist Chirurgen oder Orthopäden. Sie dokumentieren den Fall in einem Bericht, der Grundlage der Anerkennung ist, und entscheiden über die weitere Behandlung.
Ein Schleudertrauma zeigt sich häufig erst Stunden später. Wer erst nach drei Tagen zum Arzt geht, hat Schwierigkeiten, den Zusammenhang mit dem Unfall zu belegen. Das gilt gegenüber der Berufsgenossenschaft wie gegenüber der gegnerischen Versicherung.
Was mit dem Fahrzeugschaden ist
Der Schaden an Ihrem Auto läuft vollständig getrennt vom gesetzlichen Unfallschutz. Hat ein anderer den Unfall verursacht, reguliert dessen Haftpflichtversicherung, mit allem, was dazugehört: Reparatur oder Wiederbeschaffung, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten. Waren Sie selbst schuld, bleibt die eigene Kasko.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Wenn Sie mit dem privaten Fahrzeug auf einer Dienstfahrt unterwegs waren, also nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern im Auftrag, kann der Arbeitgeber für den Fahrzeugschaden einzustehen haben. Das ist ein anderer Fall als der Wegeunfall und lohnt die Nachfrage.
Bei einem Wegeunfall entscheidet, wo Sie waren und wann. Standort und Zeitpunkt werden automatisch mitgeschrieben, dazu Fotos und der Hergang.
Jetzt dokumentierenDer Fahrzeugschaden läuft unabhängig davon über die übliche Regulierung. Was Ihnen dabei zusteht, steht im Beitrag zum Haftpflichtschaden
Häufige Fragen
Zahlt die Berufsgenossenschaft auch den Schaden am Auto?
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Personenschäden ab, also Heilbehandlung, Verletztengeld und gegebenenfalls Rente. Für den Fahrzeugschaden bleibt es beim normalen Weg: Haftpflicht des Verursachers, sonst eigene Kasko.
Gilt der Schutz auch, wenn ich mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs bin?
Ja. Es kommt auf den Weg an, nicht auf das Verkehrsmittel. Auch als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast im Bus sind Sie auf dem versicherten Weg geschützt.
Ich habe unterwegs getankt. Ist der Schutz weg?
Eine kurze Unterbrechung für Zwecke, die dem Weg dienen, wie das Tanken, lässt den Schutz in der Regel bestehen. Anders ist es bei privaten Erledigungen, etwa einem Einkauf. Während der Unterbrechung selbst besteht kein Schutz, und bei längeren Unterbrechungen kann er auch danach entfallen.
Was ist, wenn ich den Unfall selbst verschuldet habe?
Für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung spielt die Schuldfrage keine Rolle. Sie greift auch bei eigenem Verschulden. Etwas anderes kann bei Alkohol gelten, wenn er die wesentliche Ursache war, dann kann der Versicherungsschutz entfallen.
Muss ich zum Durchgangsarzt oder reicht mein Hausarzt?
Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall sollten Sie einen Durchgangsarzt aufsuchen. Er ist für die Berufsgenossenschaft zugelassen, dokumentiert den Fall in der vorgeschriebenen Form und steuert die weitere Behandlung. Ohne diesen Weg wird die Anerkennung schwieriger.
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