Schaden melden: wer meldet was und wem
Der eigenen Versicherung melden Sie immer, der gegnerischen melden Sie Ihren Anspruch. Das sind zwei verschiedene Dinge. Die Meldung an den eigenen Versicherer ist eine Vertragspflicht und sollte unverzüglich erfolgen, meist steht dafür eine Woche in den Bedingungen. Gegenüber der gegnerischen Versicherung sind Sie Anspruchsteller, nicht Auskunftspflichtiger: Sie melden den Schaden an, mehr nicht.
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Die Reihenfolge
- Eigene Versicherung
Kurze Meldung, dass ein Unfall passiert ist, mit Datum, Ort und Beteiligten. Das erfüllt die Vertragspflicht.
- Gutachter beauftragen
Vor der Reparatur und vor ausführlichen Gesprächen mit der Gegenseite. Der Zustand des Fahrzeugs ist das Beweismittel.
- Gegnerische Versicherung
Anspruch anmelden, Schadennummer geben lassen. Details folgen mit dem Gutachten.
- Anwalt, wenn nötig
Bei strittiger Schuld, Personenschaden oder wenn gekürzt wird. Bei Fremdverschulden trägt die Kosten die gegnerische Versicherung.
Die eigene Versicherung
Die Meldung an den eigenen Versicherer ist eine Obliegenheit aus dem Vertrag. Sie gilt unabhängig davon, wer schuld war, weil der Versicherer wissen muss, ob er in Anspruch genommen werden könnte.
Eine Meldung führt nicht automatisch zu einer Rückstufung. Zurückgestuft wird, wenn tatsächlich aus Ihrer Haftpflicht oder Vollkasko gezahlt wird. Wer aus Sorge vor der Rückstufung gar nicht meldet, verletzt dagegen den Vertrag.
Bei einem Kaskoschaden lohnt vor der Meldung eine Rechnung: Bei kleineren Beträgen kann die Rückstufung über die Jahre teurer werden als die Reparatur aus eigener Tasche. Viele Versicherer räumen dafür eine Rückkauffrist ein, in der Sie eine bereits gemeldete Zahlung zurückerstatten können.
Die gegnerische Versicherung
Ihr gegenüber sind Sie Anspruchsteller. Sie melden den Schaden an, damit ein Vorgang angelegt wird, und bekommen eine Schadennummer. Alles Weitere ergibt sich aus dem Gutachten.
| Angabe | Notwendig? |
|---|---|
| Kennzeichen beider Fahrzeuge | ja |
| Datum, Uhrzeit, Ort | ja |
| Kurzer Hergang | ja |
| Polizeiliches Aktenzeichen | wenn vorhanden |
| Ihre Bankverbindung | später, zur Auszahlung |
| Ausführliche telefonische Schilderung | nein |
| Zustimmung zu einem Gutachter der Gegenseite | nein |
Welche Fristen laufen
| Gegenüber | Frist | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|
| Eigene Versicherung | unverzüglich, meist eine Woche laut Bedingungen | Obliegenheitsverletzung, im Extremfall Leistungsfreiheit |
| Gegnerische Haftpflicht | Verjährung in drei Jahren zum Jahresende | Anspruch verjährt |
| Arbeitgeber bei Wegeunfall | unverzüglich | Verzögerte Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft |
| Mietwagenvermieter | unverzüglich laut Vertrag | Verlust der Haftungsreduzierung |
Die dreijährige Verjährung ist kein Grund zu warten. Zeugen erinnern sich schlechter, Spuren verschwinden, und die Gegenseite argumentiert mit der Verzögerung.
Wobei Sie vorsichtig sein sollten
Die gegnerische Versicherung meldet sich häufig sehr schnell und bietet an, alles zu übernehmen: Gutachter, Werkstatt, Mietwagen. Das klingt entgegenkommend und ist es auch, nur nicht für Sie. Der Sachverständige wird dann von dem bezahlt, der Ihren Schaden ersetzen soll.
- Keine Abtretungserklärung unterschreiben, deren Inhalt Sie nicht kennen.
- Keine Reparaturfreigabe vor der Begutachtung.
- Keine Abschlusszahlung annehmen, die als abschließende Erledigung bezeichnet wird, solange nicht alle Positionen geklärt sind.
- Keine ausführliche Schilderung am Telefon, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig ist. Was gesagt wird, wird notiert.
Bleiben Sie sachlich und knapp. Sie sind nicht verpflichtet, der Gegenseite bei der Prüfung Ihres eigenen Anspruchs zu helfen.
Kennzeichen, Daten des Gegners, Hergang, Fotos und Aktenzeichen liegen beisammen. Sie geben den Vorgang weiter, statt jede Angabe einzeln zusammenzusuchen.
Unfallakte öffnenWomit Sie nach der Meldung rechnen müssen, von der Werkstattempfehlung bis zum eigenen Prüfbericht der Versicherung, steht im Beitrag über Schadensteuerung
Häufige Fragen
Muss ich meiner eigenen Versicherung melden, obwohl ich unschuldig bin?
In der Regel ja. Die Meldepflicht folgt aus dem Vertrag und gilt unabhängig von der Schuldfrage, damit der Versicherer den Fall prüfen kann. Eine Meldung bedeutet nicht, dass Ihre Versicherung zahlt oder Sie zurückgestuft werden.
Wie lange habe ich Zeit?
Gegenüber der eigenen Versicherung gilt unverzüglich, in den Bedingungen steht meist eine Woche. Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflicht verjähren erst in drei Jahren zum Jahresende, trotzdem sollten Sie zügig anmelden: je später, desto schwieriger die Beweisführung.
Muss ich der gegnerischen Versicherung Fragen beantworten?
Sie sind ihr gegenüber nicht auskunftspflichtig, sondern Anspruchsteller. Sie können den Schaden anmelden und im Übrigen auf das Gutachten und, wenn eingeschaltet, auf Ihren Anwalt verweisen. Ein ausführliches Telefonat gleich am ersten Tag ist selten in Ihrem Interesse.
Die gegnerische Versicherung will einen eigenen Gutachter schicken. Muss ich das zulassen?
Nein. Bei Fremdverschulden haben Sie nach Paragraf 249 BGB das Recht, den Sachverständigen selbst zu wählen, und die Kosten gehören zum Schaden. Sie müssen niemanden an Ihr Fahrzeug lassen, den die Gegenseite schickt.
Was passiert mit meinem Schadenfreiheitsrabatt?
Bei einem unverschuldeten Unfall, der über die gegnerische Haftpflicht reguliert wird, passiert nichts. Zurückgestuft wird nur, wenn Ihre eigene Haftpflicht oder Vollkasko zahlt. Die Teilkasko führt nicht zur Rückstufung.
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